18.05.2012 13:54:16 Uhr
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FAQ
Was ist der rechtliche Hintergrund für die Software?
Die 16 Bundesländer haben mit den Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Musikedition, VG Bild-Kunst und dem VdS Bildungsmedien im Dezember 2010 einen Gesamtvertrag abgeschlossen. Dieser regelt das Fotokopieren in Schulen (nicht in der Erwachsenenbildung), und umfasst auch die sogenannte "Plagiats-Software". Grundlage für den Vertrag ist § 53 Urheberrechtsgesetz.
Warum soll die Software eingesetzt werden?
Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass in der Schule in allen Bereichen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Dazu zählt auch das Urheberrecht. Hiernach darf eine digitale Kopie eines Lehrwerks nur mit Zustimmung der Rechteinhaber angefertigt werden. Mit der Software werden die Schulträger überprüfen können, ob unerlaubte Digitalkopien auf dem Schulserver liegen. Es geht also um Rechtssicherheit für Schulen. Den Verlagen entsteht durch nicht zulässige digitale und analoge Kopien jährlich ein großer Schaden. Sie haben daher ein Interesse daran, die Zahl dieser Kopien zu verringern. Wie für jeden anderen Wirtschaftszweig gilt auch für Bildungsmedienverlage, dass sie ihre Leistungen langfristig nur dann anbieten können, wenn sie dafür auch angemessen bezahlt werden. Die Verlage stehen zudem für die Rechte ihrer Autoren ein (in der Mehrzahl Lehrer) und haben sich verpflichtet, deren Rechte umfassend zu sichern.
Wer führt die Überprüfungen mit der Software durch, wer ist verantwortlich?
Für die Durchführung der Überprüfungen sind allein die Länder und Schulträger verantwortlich. Die Verlage stellen lediglich die Software.
Wie ist das Verfahren, wie die zeitliche Abfolge?
Die Länder weisen zunächst ihre Schulen auf die Rechtslage hin, nach der die Digitalisierung von Unterrichtsmaterialien nur mit Zustimmung der Rechteinhaber erlaubt ist. Anschließend werden die Länder von den Schulen Bestätigungen darüber einholen, dass sich auf deren Speichersysteme keine unerlaubten digitalen Kopien befinden. Erst danach wird mit Hilfe der Software stichprobenartig geprüft, ob solche Kopien immer noch vorhanden sind.
Handelt es sich um eine heimliche Überprüfung, gibt es den „Schultrojaner“?
Nein, es handelt sich um eine ganz offizielle Überprüfung. Viele Länder haben ihre Schulen bereits über den gesamten Inhalt des Vertrages informiert, u. a. Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
Ab wann wird die Software eingesetzt?
Die Überprüfungen beginnen ab Bereitstellung der Software, frühestens im 2. Schulhalbjahr 2011/2012.
Wird die Software also bereits eingesetzt?
Nein, die Software befindet sich noch im Entwicklungsstadium.
Wer verteilt die Software und richtet sie in den Schulen ein?
Hierfür ist allein der Schulträger verantwortlich.
Was genau überprüft die Software, welche Daten erfasst sie?
Die Software wird Inhalte im Schulintranet mit Textbausteinen aus Schulbüchern vergleichen, die in einer Datenbank vorliegen werden – genauso wie eine herkömmliche Plagiatssoftware einen eingegebenen Text gegen das Internet vergleicht. Dabei werden nur die Daten erfasst, die im Rahmen des Intranets für andere Nutzer veröffentlicht wurden. Die meisten Intranets bieten eine Volltextsuche, die gerade die öffentlich zugänglichen Dokumente durchsucht. Inhalte, die ein Nutzer in seinem eigenen geschützten Bereich abgelegt hat, werden nicht überprüft.
Werden private E-Mails von Lehrkräften „ausspioniert“?
Nein, wie oben beschrieben werden private E-Mails von der Software nicht erfasst.
Was passiert mit den Daten, die die Software ermittelt? Werden diese an die Verlage weitergegeben?
Nein. Die Informationen direkt aus der Software stehen allein dem Schulträger zur Verfügung. Die Verlage werden lediglich einmal jährlich von den Ländern über die Überprüfungen informiert. Dabei ist der Datenschutz zu berücksichtigen: Die Verlage wissen zu keinem Zeitpunkt, wann welche Schule wie überprüft wurde, die Ländern berichten (in anonymisierter Form) lediglich über Art und Umfang der Rechtsverletzungen.
Wie viele Schulen sollen überprüft werden?
Die Länder werden jährlich mindestens ein Prozent der öffentlichen Schulen stichprobenartig mit der Software überprüfen.
Wie und durch wen wird auf Verstöße reagiert?
Das ist allein Sache der Schulträger.
Ist die Software mit dem Datenschutzrecht in Einklang zu bringen?
Im Gesamtvertrag ist unmissverständlich festgehalten, dass die Software technisch und datenschutzrechtlich unbedenklich sein muss.
Wird die Software nach ihrer Fertigstellung und vor ihrem Einsatz hierauf überprüft?
Eine entsprechende Überprüfung der Unbedenklichkeit wird erfolgen, das Verfahren hierfür ist allerdings noch nicht festgelegt.
Weitere Fragen können sie jederzeit an presse@vds-bildungsmedien.de senden. Der FAQ-Katalog wird regelmäßig überarbeitet.
Stand: 7.11.2011
01.11.2011
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