Satzung und Wahlordnung


Die Satzung des Verband Bildungsmedien regelt u. a. Vereinszweck, die Pflichten und Rechte der Mitglieder, die Aufgaben der Mitgliederversammlung, den Vorstand und die Vorstandstätigkeit, die Rechnungsprüfer und den Wahlausschuss oder die Geschäftsstelle. 

Fassung vom 19. Mai 2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verband Bildungsmedien e. V. ist der Zusammenschluss von Unternehmen, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten sowohl in der Entwicklung als auch in Produktion, Herausgabe und Vertrieb von Bildungsmedien für den deutschen staatlichen sowie privatwirtschaftlichen institutionellen Bildungsmarkt haben, insbesondere:

  • Bildungsmedienverlagen,
  • pädagogischen Fachverlagen,
  • Lehrmittelverlagen,
  • Anbietern von Bildungsmedien, Bildungssoftware und Online-Angeboten für Bildungszwecke, im Folgenden „Bildungsmedien“,

 die ihren Sitz in Deutschland haben.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter VR 4341 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Verband Bildungsmedien ist es, die Weiterentwicklung von Lehr- und Lernprozessen zu initiieren und zu fördern, die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Mitglieder wahrzunehmen und zu schützen und die Mitglieder regelmäßig über alle einschlägigen Fragen zu unterrichten. Diesem Zweck sollen namentlich dienen:

a) die Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Berufs-, Standes- und Interessenverbänden, wissenschaftlichen Vereinigungen und Instituten,

b) die Beratung der gesetzgebenden Organe und der Behörden in Fragen der Bildungsmedien,

c) die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Bildungsmedien,

d) die Förderung der Lauterkeit des Wettbewerbs zwischen allen mit Bildungsmedien befassten Unternehmen,

e) die Förderung des Absatzes von Bildungsmedien.

2. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, insbesondere erstrebt er keinen Gewinn.

§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes können alle juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften und einzelkaufmännische Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 werden, die

  • ihren Sitz in Deutschland haben,
  • im Schwerpunkt ihrer Unternehmenstätigkeit Bildungsmedien sowohl entwickeln als auch produzieren, herausgeben und vertreiben,
  • ihre Produkte entgeltlich an einem Markt für institutionelle Abnehmer, insbesondere staatliche sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen für die frühe Bildung, allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Volkshochschulen, Hochschulen etc., in Deutschland anbieten.

2. Verlagsgruppen, Verlage, Unternehmensgruppen und der Zusammenschluss von Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung stehen, verbundene Unternehmen sind oder als einheitlicher Verlag zu betrachten sind (analog §§ 15 ff. Aktiengesetz), werden als ein Mitglied geführt. Die Stimmrechte solcher Mitglieder richten sich nach § 8 Absatz 6 dieser Satzung.

Unabhängig von der einheitlichen Aufnahme als Mitglied werden die einzelnen Verlage, Imprintverlage, Gesellschaften etc. auf Wunsch des Mitglieds im vereinseigenen gedruckten Mitgliederverzeichnis einzeln aufgeführt.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung.

4. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab oder hat er binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmegesuchs keine Entscheidung mitgeteilt, so entscheidet auf Antrag des Antragstellers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und über vertrauliche Informationen des Verbandes während und nach Beendigung der Mitgliedschaft Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

2. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen sowie deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge und Umlagen sind zu den festgesetzten Terminen zu zahlen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben Anspruch auf laufende Informationen über alle den Verbandszweck betreffenden Sachgebiete, soweit diese beim Verband vorhanden sind.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) wenn die rechtliche Existenz des Mitglieds erlischt oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betreffenden Mitglieds oder wenn das Mitglied die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 3 nicht mehr erfüllt. Dies ist dem Verband mitzuteilen, damit dieser die Kündigung entspr. § 6 c) aussprechen kann,

b) durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist und spätestens drei Monate vorher in schriftlicher Form erklärt werden muss,

c) durch Kündigung des Verbandes gegenüber dem Mitglied, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. Die Kündigung ist in diesem Fall jeweils zum Ende eines Monats zulässig,

d) durch Ausschluss; dieser kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied dem Verbandszweck oder sonstigen Verbandsinteressen gröblich zuwiderhandelt. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen. Er ist in schriftlicher Form Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang Einspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig, die den Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit aufheben kann. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt die Mitgliedschaft erhalten,

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen seine Ansprüche an den Verband. Beiträge werden nicht zurückgezahlt.

§ 7 Organe

Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Mindestfrist von drei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung und der vorliegenden Wahlvorschläge einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Gründe einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt.

3. Ergänzungsvorschläge für die Tagesordnung und Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Wird diese Frist überschritten, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Vorschlages oder Antrages in die Tagesordnung.

4. Wahlvorschläge für den Vorstand sind dem/der Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Versammlungsleiter/-in ist der/die Vorsitzende des Verbandes, im Falle einer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Protokollführend ist der/die Geschäftsführer/-in.

6. Jedes ordentliche Mitglied hat mindestens eine Stimme. Darüber hinaus werden nach folgender Staffel weitere Stimmrechte gewährt. Diese orientieren sich an dem für das vorige Kalenderjahr gezahlten Beitrag. Die Stimmrechte verteilen sich wie folgt:

bis € 15.000,00  Beitragszahlung: eine Stimme
bis € 30.000,00  Beitragszahlung: zwei Stimmen
bis € 45.000,00  Beitragszahlung: drei Stimmen

und so weiter, das heißt je weitere € 15.000,00 Beitragszahlung wird eine weitere Stimme zugeteilt.

Die Stimmabgabe für einzelne Mitglieder/Verlagsgruppen muss nicht einheitlich erfolgen.

7. Stimmvertretung ist zulässig. Ein Mitglied kann bis zu drei andere Mitglieder vertreten. Die schriftliche Vertretungsvollmacht muss bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorliegen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) die Genehmigung des Jahresberichtes,

b) die Genehmigung der Jahresrechnung,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Genehmigung des Etats,

e) Festsetzung der Beiträge und der Umlagen in einer Beitragsordnung,

f) Wahl der Vorstandsmitglieder,

g) Wahl der Rechnungsprüfer/-innen,

h) Wahl des Wahlausschusses,

i) Entscheidung über Anträge gem. § 3 Ziff. 3 (Aufnahme) und § 6 d (Ausschluss),

k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, sofern aufgrund der ordentlichen Tagesordnung ohne Ergänzungsvorschläge vorgesehen. Diese bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

l) Beschlussfassung über die Auflösung, sofern aufgrund der ordentlichen Tagesordnung ohne Ergänzungsvorschläge vorgesehen. Diese bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

m) Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Immobilien oder gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen mit einem Gegenstandswert von über € 50.000,00.

 2. Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3. Der/die Vorsitzende des Wahlausschusses übernimmt die Leitung der Versammlung während der Wahlakte gemäß § 9, Ziff. 1f) und 1g). Alle Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt. Durch einstimmigen Beschluss kann die Mitgliederversammlung das Verfahren für einzelne Wahlakte bestimmen.

4. Über Verlauf und Ergebnis jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Protokollführer/-in und dem/der Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist unverzüglich nach der Versammlung den Mitgliedern zuzuleiten.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen. Alle Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihr Amt gewählt.

2. Die Amtsdauer des/der Vorsitzenden beträgt drei Jahre ab ihrer/seiner Wahl. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er/sie bis zur Bestellung eines/einer Nachfolger/-in oder der Abberufung durch die Mitgliederversammlung im Amt.

3. Die Amtsdauer der bis zu sechs weiteren Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre ab ihrer Wahl. Jedes Jahr werden bis zu drei Vorstandsmitglieder gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die jeweiligen Vorstandsmitglieder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger/-innen oder ihrer Abberufung durch die Mitgliederversammlung im Amt.

4. Für alle Vorstandsmitglieder ist Wiederwahl zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand eine Nachfolge für die restliche Amtszeit; sie ist von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Wird sie nicht bestätigt, so wählt die Mitgliederversammlung den/die Nachfolger/-in für die restliche Amtszeit.

5. Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/-in sind gesetzliche Vertreter nach § 26 BGB. Jede/-r ist allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt.

6. Der Vorstand kann sich und der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben.

7. Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern eine/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n und eine/-n Schatzmeister/-in. Der/die stellvertretende Vorsitzende übernimmt bei dauerhafter Verhinderung des/der Vorsitzenden dessen/deren Aufgaben längstens, bis die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung eine/-n neue/-n Vorsitzende/-n gewählt hat. Der/die Schatzmeister/-in prüft den von dem/der Geschäftsführer/-in aufgestellten Etat und überwacht dessen Einhaltung.

Nach Beratung und Genehmigung schlägt der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung den Etat, die Beiträge und die Umlagen vor.

8. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Verbandsmitglieder geeignete Persönlichkeiten mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen, die dem Vorstand gegenüber direkt verantwortlich sind.

§ 11 Vorstandstätigkeit

1. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann auch schriftlich beschließen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Beschlussfassung beteiligt. Wird die/der Vorsitzende überstimmt, so kann sie/er die Mitgliederversammlung um Entscheidung anrufen, die binnen vier Wochen entscheiden muss. Macht sie/er von diesem Recht Gebrauch, ist der Beschluss bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung schwebend unwirksam.

2. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung Sachverständige oder Ausschüsse zu berufen. Der Vorstand ist an deren Empfehlungen nicht gebunden.

3. Der Vorstand kann im Einzelfall entscheiden, dass Vereinsmitglieder an einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

4. Der Vorstand kann im Einzelfall entscheiden, dass Vereinsmitglieder auch ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme zu ausgewählten Tagesordnungspunkten vor deren Durchführung schriftlich abgeben.

§ 12 Rechnungsprüfung, Wahlausschuss

1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer/-innen. Sie dürfen während ihrer Amtsdauer nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wieder-wahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit die Finanzverhältnisse des Verbandes zu prüfen und dem Vorstand gegebenenfalls Anregungen zu geben, sowie die Pflicht, einen der Mitgliederversammlung vorzulegenden Prüfungsbericht anzufertigen.

2. Im Einvernehmen mit den Rechnungsprüfer/-innen bestellt der Vorstand eine/-n Wirtschaftsprüfer/-in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der/die die Jahresabrechnung des Verbandes zu überprüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen hat. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung wörtlich mitzuteilen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt in jedem dritten Jahr einen Wahlausschuss von drei Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlausschuss hat der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge für den Vorstand und die Rechnungsprüfer/‑innen zu unterbreiten. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen während ihrer Amtsdauer weder für den Vorstand kandidieren noch Mitglied des Vorstandes sein.

§ 13 Informationspflicht, Kostenerstattung

1. Die Mitglieder des Verbandes sind über alle Sitzungen des Vorstandes, der Ausschüsse und über wesentliche Beratungsergebnisse der Gremien zu unterrichten. Beschlüsse sind in einer Niederschrift wörtlich festzuhalten.

2. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind über alle ihnen im Laufe ihrer Amtszeit zugegangenen vertraulichen Informationen während und nach Beendigung ihrer Amtszeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.

3. Alle Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und die Rechnungsprüfer/‑innen sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Erstattung der durch ihre Tätigkeit entstandenen angemessenen Kosten. Für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen.

§ 14 Geschäftsstelle

1. Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle für die Führung der laufenden Geschäfte nach Weisungen des Vorstandes. Sie steht den Mitgliedern zur Auskunft und zur Beratung in allen den Satzungszweck betreffenden Angelegenheiten zur Verfügung.

2. Zur Leitung der Geschäftsstelle bestellt der Vorstand eine/-n Geschäftsführer/-in. Der Vorstand schließt mit der/dem Geschäftsführer/-in den Anstellungsvertrag und regelt ihre/seine Bezüge.

3. Der/die Geschäftsführer/-in hat alle für die Erfüllung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen zu ergreifen und hierfür die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen. Der Abschluss von Anstellungsverträgen, Einstufungen und Gehaltsfestsetzungen sind im Einvernehmen mit dem Vorstand vorzunehmen.

4. Der/die Geschäftsführer/-in nimmt an allen Vorstandssitzungen, Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen beratend teil. Ausgenommen sind Beratungen des Vorstandes über Personalangelegenheiten und Sitzungen des Wahlausschusses, sofern diese Gremien die Teilnahme des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin nicht ausdrücklich wünschen.

§ 15 Antragstellung bei Auflösung

1. Anträge auf Auflösung des Verbandes sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.

2. Der Auflösungsbeschluss hat sich auch auf die Verwendung des Verbandsvermögens zu erstrecken. Die Liquidation obliegt dem Vorstand, sofern die beschließende Versammlung nichts anderes bestimmt.

§ 16 Wahlordnung

A. Vorbereitung der Wahlen

1. Drei Monate vor der Mitgliederversammlung, in der Wahlen durchzuführen sind, versendet der Wahlausschuss an alle Verbandsmitglieder eine Mitteilung, die über die zu wählenden Ämter und deren bisherige Besetzung unterrichtet. Dieser Mitteilung sollen bereits die Vorschläge des Wahlausschusses beigefügt sein. Sie muss die Aufforderung enthalten, unter Einhaltung einer Frist etwaige andere Wahlvorschläge an den/die Ausschussvorsitzende/-n einzusenden. Auf die Möglichkeit der Wiederwahl ist hinzuweisen.

2. Der Wahlausschuss prüft nach Ablauf der Frist, die er für die Einsendung der Vorschläge gesetzt hat, die eingegangenen Vorschläge und bittet die vorgeschlagenen Personen zu erklären, ob sie sich einer Wahl stellen wollen und im Falle ihrer Wahl das Amt übernehmen werden.

3. Hat der Wahlausschuss gegen einen eingegangenen Vorschlag Bedenken, so kann das vorschlagende Mitglied darüber unterrichtet werden. Der Vorschlag ist auf dem Stimmzettel mit aufzuführen, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2 erfüllt sind und der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Wochen zurückgezogen wird.

4. Nach Eingang der Antworten der vorgeschlagenen Personen stellt der Wahlausschuss die entsprechenden Wahlvorschläge auf; sie sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Wahlausschuss hat zu beachten, ob Kandidat/-innen einer Unternehmensgruppe angehören, und er hat dies ggf. bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge bekannt zu geben.

B. Durchführung der Wahlen

1. Entsprechend der Satzung sind die Wahlen grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Sie sind auch durch Akklamation möglich, wenn die Versammlung dies einstimmig ohne Stimmenthaltung beschließt.

2. Die Stimmzettel müssen außer den von dem Wahlausschuss aufgrund der Wahlvorschläge eingesetzten Namen noch Raum für die Wahl anderer Personen enthalten.

3. Unabhängig von den Wahlvorschlägen kann jedes anwesende oder ordnungsgemäß vertretene Mitglied bis zum Beginn der Wahlen nach § 9 der Satzung weitere Vorschläge für die Besetzung der Ämter vortragen. Während des Wahlaktes ist eine Aussprache hierüber jedoch nicht zulässig.

4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen und bei Gruppenwahlen entsprechend der Anzahl der zu wählenden Personen die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.

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